Satzung
§ 1 |
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1.
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Der Verein führt den Namen Leipziger Juristische Gesellschaft.
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2.
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Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig unter VR 1999 eingetragen.
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3.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 |
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1.
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Der Verein verfolgt das Ziel, Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch zu bringen und einen Gedankenaustausch über aktuelle rechtliche, rechtswissenschaftliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Fragen zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck sollen insbesondere Vortragsveranstaltungen mit anschließender Diskussion auch in geselligem Rahmen organisiert werden, die den Mitgliedern fachliche Anregungen vermitteln, ihnen Zugang geben zu den Kenntnissen und Erfahrungen anderer Mitglieder und persönliche Begegnungen ermöglichen.
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2.
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Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
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§ 3 |
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Die im Rahmen des Vereins gehaltenen Vorträge sollen nach Möglichkeit veröffentlicht und den Mitgliedern zum Selbstkostenpreis angeboten werden.
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§4 |
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1.
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Mitglied des Vereins kann jeder werden, der eine juristische Staatsprüfung oder Diplomprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat.
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2.
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Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften aus Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft können aufgenommen werden, wenn dies dem Vereinszweck dient.
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3.
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Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
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4.
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Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
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5.
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Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur schriftlich und mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
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6.
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Der Vorstand kann ein Mitglied mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluß ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zu geben.
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§ 5 |
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1. |
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und jährlich im Voraus erhoben.
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2.
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Im Laufe eines Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.
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3.
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Korrespondierende und Ehrenmitglieder entrichten keine Beiträge.
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4.
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Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.
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5.
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Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.
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§ 6 |
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1.
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Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer (Schatzmeister). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsmacht.
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2.
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Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich |
§ 7 |
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1.
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Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für jeweils zwei Geschäftsjahre einen Beirat, dem mindestens sieben und höchstens fünfzehn Mitglieder angehören. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.
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2.
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Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks.
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3.
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Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorschlagen. Er ist berechtigt, Ersatzmitglieder zu wählen, wenn ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu besetzt werden muß.
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4.
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Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden oder dem Vorstand einberufen. Auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder muß er einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 8 |
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1.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.
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2.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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§ 9 |
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1.
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Vorstand und Beirat sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
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2.
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Die Organe der Gesellschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn das Statut keine andere Mehrheit bestimmt.
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3.
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Die Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter. Die Sitzungen des Beirats werden von seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet; sie sind in der konstituieren Sitzung des Beirats mit einfacher Mehrheit zu wählen.
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4.
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Die Organe der Gesellschaft fertigen über ihre Sitzungen ein Protokoll an, das die wesentlichen Förmlichkeiten und etwa gefasste Beschlüsse dem Wortlaut nach ausweist und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 10 |
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1.
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Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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2.
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Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
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§ 11 |
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1.
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Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekanntgegeben worden ist.
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2.
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Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschließen.
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3.
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Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln zwei Liquidatoren in gemeinsamer Vertretungsbefugnis.
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4.
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Im Falle der Auflösung des Vereins und/oder der Aberkennung der Gemeinnützigkeit fällt das verbleibende Reinvermögen an den Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft an den Verein zur Förderung der Juristenfakultät der Universität zu Leipzig.
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§ 12 |
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Die Gründungsversammlung ermächtigt den Vorstand, die Satzung zu ändern, wenn und insoweit dies vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden sollte.
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